AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

a) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

b) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen des Vertrages.

2. Preise – Zahlungsbedingungen

a) Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt in Deutschland ab einem Warenwert in Höhe von 1.200,00 Euro netto frei Haus. Im Europäischen Ausland ab 10 Paletten frei Haus. In allen übrigen Ländern nach Vereinbarung.

b) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.

c) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Verzugsschaden in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

d) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

3. Lieferung – Lieferzeit

a) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass wir sämtliche erforderlichen Unterlagen wie z.B. Druckvorlagen für Etiketten und Verpackung oder Druckvorlagen für Designs und sämtliche Details zur Verpackung der Ware (Kartoninhalt, Kartonanzahl pro Palette und Qualität der Paletten), etc., die vom Besteller zu liefern sind, rechtzeitig erhalten. Werden die in Satz 1 genannten Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, wir hätten die Verzögerung zu vertreten.

b) Alle Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere solche Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig werden wir dem Kunden darüber Mitteilung machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich andauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

c) Kommen wir in Lieferverzug, kann der Besteller im Falle der Glaubhaftmachung eines Schadens eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des betroffenen Teils der Lieferung verlangen.

d) Bei Sonderanfertigungen für Kunden, Kundeneigenen Motivdrucken, Verpackungseinheiten oder Etiketten, behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von +/- 10% vor.

e) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die Grenzen der Ziffer c) hinaus gehen, sind in allen Fällen des Lieferverzuges auch nach Ablauf einer etwa uns gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ist nur möglich, soweit die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.

f) Der Besteller hat innerhalb einer angemessenen Frist zur erklären, ob er wegen des Lieferverzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

g) Sofern der Besteller in Annahmeverzug gerät, sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Entschädigung von 1% des betroffenen Lieferwertes geltend zu machen. Die Verzugsentschädigung erhöht sich, sofern wir den Nachweis eines vom Besteller zu vertretenden höheren Schadens erbringen. Die Entschädigung ist niedriger anzusetzen, wenn der Besteller uns nachweist, dass als Folge des von ihm zu vertretenden Verzugs gar kein oder ein wesentlicher niedrigerer Schaden als der pauschalierte Schaden eingetreten ist.

h) Sofern der Besteller in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Besteller über.

4. Lagervereinbarung

Für die Lagerung der vom Kunden bestellten Ware wird im Einzelnen folgendes vereinbart:

a) Die bestellte Ware ist zum bestätigten Liefertermin versandbereit. Ruft der Kunde die bestellte Ware nicht bis zum bestätigten Liefertermin ab, so liegt ein Annahmeverzug vor.

b) Bei Annahmeverzug bis zu 60 Kalendertagen, ab dem bestätigten Liefertermin, erfolgt die Lagerung zunächst kostenfrei. Ab dem 61. Kalendertag des Annahmeverzuges, wird ab dem 61. Kalendertag bis einschließlich Tag 90 ein Lagergeld von 2,00€ pro Palettenstellplatz pro Tag verrechnet. Ab dem 91. Kalendertag erfolgt die Lagerung wiederum kostenfrei. Ab dem 91. Tag gilt zusätzlich Folgendes:

  • Die Vertragsparteien bestätigen, dass die bestellte Ware durch Verpackung und Beschriftung über die Artikelnummer, als für den Kunden kenntlich gemacht und somit von der übrigen Ware eindeutig unterscheidbar ist. Die bestellte Ware wird im jeweiligen Lagerstandort HOSTI, für den Kunden zur Abholung bereitgehalten. Sollte eine anderslautende Art der Lieferung vereinbart worden sein, wird diese dadurch einvernehmlich abgeändert.
  • Besitz, Eigentum und Risiko, an der bestellten Ware gehen auf den Kunden über und dieser erklärt sein Einverständnis, dass HOSTI die bestellte Ware im Namen des Kunden innehaben wird.
  • Der Preis für die bestellte Ware sowie das angefallene Lagergeld werden mit Netto-Fälligkeit von 7 Tagen dem Kunden in Rechnung gestellt, der die Rechnungslegung akzeptiert. Altfällige Skonti erlöschen.
  • Bei Annahmeverzug von mehr als 151 Kalendertagen hat HOSTI das Recht, die Ware bestmöglich, auf welche Art auch immer, ohne Vorankündigung, zu verwerten. Der Kunde ist damit ausdrücklich einverstanden und erhält den dabei erzielten Nettoverwertungserlös gutgeschrieben.
  • Die Dauer des Annahmeverzuges wird auf die Gewährleistungsfrist angerechnet, wobei die Haftung für Mängel der Ware, die durch Annahmeverzug verursacht werden, ausgeschlossen ist. HOSTI haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Verwahrungspflichten.


5. Gefahrenübergang

Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Bestellers die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Besteller eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Besteller übernommenen Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6. Mängelhaftung

a) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Eine Rügefrist von 2 Arbeitstagen gilt als rechtzeitig.

b) Vorstehende Regelung gilt auch für Zuviel- und Zuwenig – Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.

c) Im Falle des Vorliegens von Sachmängel sind nach Wahl des Bestellers alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

d) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 7 (sonstige Schadensersatzansprüche) vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

e) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

f) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 7 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unserer Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

g) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels des Liefergegenstandes kein Verschulden durch uns voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer durch uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.

7. Sonstige Schadensersatzansprüche

a) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

c) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins besondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Soweit der Wert aller Sicherheiten den realisierbaren Wert unserer Forderungen mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers die entsprechenden Sicherheiten freizugeben, wobei die Auswahl der frei zugebenden Sicherheiten uns obliegt.

e) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

9. Abnahmeverpflichtung bei Vertragsbeendigung

Der Besteller verpflichtet sich, bei Rahmenliefervertragsbeendigung bei uns noch vorhandene Produktmengen (und dazugehörige Lieferungsbedingte Produkte/Materialien) zum vertraglich vereinbarten Preis abzunehmen.

10. Geheimhaltungsverpflichtung

1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm aus der Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, geheim zu halten. Alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen sind strikt geheim zu halten, sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden und sind auf Verlangen an uns zurückzugeben.

2. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.

4. Soweit der Kunde hinsichtlich der uns gelieferten Ware Kontrollen vornimmt, verpflichtet sich der Kunde, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 6 Jahre zu archivieren. Wir sind jederzeit berechtigt, in diese Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien anzufertigen.

11. Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht

a) Bei allen aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz der alleinige Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

b) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Bestellers, ist unser Firmensitz.

c) Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Stand: Februar 2023

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